Wer darf ein Bauwerksbuch erstellen?
Diese Frage ist zentral, weil ein Bauwerksbuch nicht nur eine Sammlung von Dokumenten ist, sondern eine rechtlich relevante, strukturierte Gebäudedokumentation. Für die Erstellung im Sinn der Wiener Bauordnung ist entscheidend, dass die Person/Organisation fachlich geeignet und rechtlich befugt ist./bauwerksbuch-wer-darf-erstellen
Wichtig: „Unterlagen sammeln“ ist nicht „Bauwerksbuch erstellen“
Eigentümer:innen oder Hausverwaltungen können Unterlagen zusammenstellen und ordnen. Das ersetzt jedoch nicht die fachgerechte Erstellung (inkl. Erstprüfung/Struktur) durch eine befugte Stelle. In der Praxis schützt eine klare, geprüfte Struktur vor Lücken, Widersprüchen und späteren Haftungsfragen.
Wer gilt in Wien als berechtigt?
In Wien nennt der rechtliche Rahmen (Wiener Bauordnung, Bauwerksbuch-Regelungen) ausdrücklich berechtigte Ersteller:innen. Typischerweise kommen folgende Gruppen in Frage:
Ziviltechniker:innen (Architektur / Bauingenieurwesen)
Ziviltechniker:innen sind regelmäßig zur Erstellung geeignet und befugt, insbesondere bei Bestandsobjekten, Umbauten/Sanierungen oder lückenhafter Aktenlage. Vorteil: Kombination aus Bestandskompetenz, Plan-/Dokumentenprüfung und rechtssicherer Strukturierung.
Eingetragene Gerichtssachverständige (passendes Fachgebiet)
Gerichtssachverständige können – je nach Fachgebiet – ebenfalls befugt sein. Entscheidend ist die einschlägige Eintragung und der Bezug zur erforderlichen Prüftiefe/Bestandsdokumentation.
Baumeister:innen (nur je nach konkreter Gewerbeberechtigung)
Bei Baumeister:innen ist die konkrete Gewerbeberechtigung zu prüfen. Wichtig: Baugewerbetreibende, die auf Ausführung beschränkt sind, gelten in diesem Zusammenhang nicht als berechtigt.
Merke: Nicht „irgendein Bau-Profi“ ist automatisch berechtigt. Maßgeblich ist die Kombination aus Befugnis und bautechnischer Eignung.
Erstprüfung: Was wird geprüft – und was nicht?
Die Erstprüfung ist Teil der Bauwerksbuch-Erstellung. Sie ist keine Konsensprüfung (also keine vollständige Überprüfung aller Genehmigungen/Planstände), sondern erfolgt in einer sachverständig festgelegten Tiefe. In der Praxis wird dabei nach dem Vertrauensgrundsatz gearbeitet und es werden Lücken, Widersprüche und fehlende Unterlagen systematisch sichtbar gemacht.
Haftung & Verantwortung
Unabhängig davon, wer das Bauwerksbuch erstellt, liegt die Pflicht zur Vorhaltung und laufenden Aktualisierung typischerweise bei Eigentümer:innen bzw. der Vertretung (z. B. Hausverwaltung). Deshalb lohnt es sich, Leistungsumfang und Übergabe (Struktur, Inhalte, Aktualisierungslogik) schriftlich klar zu definieren.
Woran erkennt man ein gutes Bauwerksbuch?
- Klare Struktur (Bauteile, Unterlagen, Prüfungen/Wartungen, Maßnahmen, Historie)
- Plausibilitätsprüfung (Widersprüche, veraltete Planstände, fehlende Nachweise)
- Aktualisierbarkeit (Umbau/Sanierung sauber nachführbar)
- Übergabefähigkeit (Eigentümerwechsel, Hausverwaltung, Behördenanfragen)
- Nachvollziehbare Quellen (woher stammt welcher Stand?)
Unser Ansatz bei Bauwerksbuchprofi
Wir erstellen Bauwerksbücher als strukturierte, nachvollziehbare Gebäudedokumentation – mit klarer Systematik, Erstprüfung im erforderlichen Umfang und auf Wunsch digital (für Zusammenarbeit mit Eigentümer:innen/Hausverwaltung). Ziel: ein Bauwerksbuch, das im Alltag funktioniert – auffindbar, erweiterbar, plausibel.
- Unterlagen-Sichtung & Plausibilitätscheck
- Bestandsaufnahme je nach Objekt und Aktenlage
- Strukturierter Aufbau & klare Übergabe
- Optional: digitales Bauwerksbuch / Ablagestruktur
Weiterführend: Bauwerksbuch Pflicht in Wien · Bauwerksbuch Wien · Digitales Bauwerksbuch
FAQ
Kann ich als Eigentümer:in das Bauwerksbuch selbst erstellen?
Du kannst Unterlagen sammeln und ordnen. Die rechtlich relevante Erstellung (inkl. strukturierter Aufbau und Erstprüfung) sollte jedoch durch eine befugte und fachlich geeignete Stelle erfolgen – besonders bei Altbau, Umbau/Sanierung oder unvollständiger Aktenlage.
Wer ist in Wien typischerweise berechtigt?
Typisch sind Ziviltechniker:innen (Architektur/Bauingenieurwesen) und eingetragene Gerichtssachverständige mit geeignetem Fachgebiet. Baumeister:innen können je nach konkreter Gewerbeberechtigung in Frage kommen; auf Ausführung beschränkte Baugewerbetreibende gelten nicht als berechtigt.
Ist die Erstprüfung eine vollständige Genehmigungsprüfung?
Nein. Die Erstprüfung ist keine vollständige Konsensprüfung. Sie erfolgt in einer sachverständig festgelegten Prüftiefe und dient dazu, Unterlagen zu strukturieren, Plausibilität herzustellen und Lücken/Widersprüche sichtbar zu machen.
Wie läuft eine Beauftragung ab?
Typisch: Erstgespräch → Sichtung vorhandener Unterlagen → Bestandsaufnahme je nach Bedarf → strukturierte Erstellung → Übergabe (digital/analog) → optional laufende Aktualisierung.
Unverbindlich anfragen
Du willst wissen, ob deine Unterlagen ausreichen oder welche Schritte für dein Objekt sinnvoll sind? Schreib uns – wir klären das kurz und konkret.