Bauwerksbuch

Bauwerksbuch für Altbauten in Wien (Gebäude vor 1945)

Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden, unterliegen in Wien besonderen gesetzlichen Anforderungen. Gemäß §128a der Wiener Bauordnung besteht für diese Altbauten eine Verpflichtung zur Erstellung und Führung eines Bauwerksbuchs. Ziel ist die langfristige Sicherstellung der baulichen Sicherheit sowie eine nachvollziehbare Dokumentation des Gebäudezustands.

Altbauten verfügen häufig über historische Tragkonstruktionen, unvollständige Bestandsunterlagen und eine lange Nutzungsgeschichte. Gerade bei Gebäuden vor 1945 ist das Bauwerksbuch ein zentrales Instrument zur Erfüllung der gesetzlichen Erhaltungspflichten.

Video: Bauwerksbuch für Altbauten in Wien – rechtliche Grundlagen und praktische Umsetzung gemäß §128a Wiener Bauordnung.

Welche Gebäude gelten als Altbauten vor 1945?

Als Altbauten gelten alle Gebäude, die vor dem Jahr 1945 errichtet wurden. Maßgeblich ist ausschließlich das Jahr der erstmaligen Errichtung. Spätere Umbauten oder Sanierungen ändern nichts an der rechtlichen Einstufung als Altbau.

Bauwerksbuch-Pflicht für Altbauten in Wien (§128a BO)

Die Wiener Bauordnung verpflichtet Eigentümer:innen bestimmter Gebäude zur Führung eines Bauwerksbuchs. Diese Verpflichtung betrifft insbesondere bestehende Gebäude, bei denen der Zustand der tragenden Bauteile und der Gebäudehülle regelmäßig zu überprüfen ist.

Das Bauwerksbuch umfasst unter anderem:

  • Angaben zur Konstruktion und zum Aufbau des Gebäudes
  • Dokumentation des aktuellen baulichen Zustands
  • Feststellung von Mängeln und Schäden
  • Empfehlungen für Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen
  • Festlegung von Prüfintervallen

Besonderheiten bei Altbauten vor 1945

  • Ziegelmauerwerk und Holzbalkendecken
  • Historische Dachkonstruktionen
  • Fehlende oder unvollständige Bestandspläne
  • Altersbedingte Materialermüdung
  • Nachträgliche Umbauten ohne vollständige Dokumentation

Das Bauwerksbuch schafft hier Transparenz und bildet die Grundlage für eine sichere und planbare Erhaltung des Gebäudes.

Erstprüfung und wiederkehrende Überprüfungen

Im Zuge der Erstellung des Bauwerksbuchs ist eine Erstprüfung durchzuführen. Auf Basis dieser Erstprüfung werden die Intervalle für wiederkehrende Überprüfungen festgelegt. Im Regelfall erfolgt eine Überprüfung alle zehn Jahre, bei festgestellten Mängeln entsprechend häufiger.

Wer darf ein Bauwerksbuch für Altbauten erstellen?

Die Erstellung eines Bauwerksbuchs gemäß §128a Wiener Bauordnung ist befugten Fachpersonen vorbehalten. Dazu zählen insbesondere:

  • Ziviltechniker:innen für Architektur oder Bauingenieurwesen
  • Gerichtlich beeidete Sachverständige mit einschlägigem Fachgebiet
  • Baumeister:innen mit entsprechender Befugnis

Warum ein Bauwerksbuch für Altbauten sinnvoll ist

  • Rechtssicherheit: Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung
  • Sicherheit: Früherkennung von Schäden
  • Planbarkeit: Grundlage für Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen
  • Transparenz: Nachvollziehbare Dokumentation für Eigentümer:innen

Weitere Informationen

Allgemeine Informationen zur Bauwerksbuch-Pflicht in Wien finden Sie hier:

→ Bauwerksbuch Wien – Übersicht

Kontakt

Gerne unterstütze ich Sie bei der fachgerechten Erstellung eines Bauwerksbuchs für Altbauten in Wien gemäß §128a Wiener Bauordnung.